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Kinder und Jugendliche von Aussiedlern an Schulen in Krefeld Inhaltsverzeichnis 01. Rechtsgrundlage 02. Schulpflicht 03. Integrierte Regelklasse 04. Schülerzuweisung 05. Einschulung/Übergang Sekundarstufe 06. Seiteneinsteiger 07. Gymnasiale Oberstufe 08. Muttersprachliche Bildungsangebote 09. Feststellungsprüfung 10. Förderung der Herkunftssprache 11. Stellenzuweisung 12. Lehrerfortbildung / Beratung und Information 13. Lehr- und Lernmittel 14. Schülerbeförderung 15. Sprachläden 16. Außerschulische Fördermaßnahmen 17. Anerkennung von Prüfungsleistungen 18. Schulbezogenes Konzept 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Beschulung ausgesiedelter Kinder und Jugendlicher ist grundsätzlich dieselbe wie für die anderen Schülerinnen und Schüler. (Vergleiche hierzu: Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften [ BASS / NRW ] in der jeweils aktuellsten Fassung, Erscheinungsweise: jährlich) Einige Besonderheiten bei der Beschulung ausgesiedelter Kinder und Jugendlicher werden in den folgenden Ausführungen jeweils gesondert vermerkt. 2. Schulpflicht Die Schulpflicht verpflichtet alle bildungsfähigen Kinder und Jugendliche, die in der Bundesrepublik ihren ständigen Aufenthalt haben, zum Besuch der örtlich zuständigen Pflichtschule. Sie beinhaltet die regelmäßige Teilnahme am Unterricht (Schulbesuchspflicht), Aufgeschlossenheit gegenüber den schulischen Belangen sowie die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für eine ord-nungsgemäße Schulpflichterfüllung (vgl. Gesetz über die Schulpflicht im Lande NRW, §16 und All-gemeine Schulordnung, § 8). Aussiedler unterliegen ebenso wie deutsche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht Soweit sie als AsyIsuchende aus den genannten Ländern (z.B. Polen, Rumänien, Russische Föderation, ehem. Sowjetunion, Weißrußland, Kasachstan) in die Bundesrepublik eingereist sind, haben sie auch diesen rechtlichen Status und unterliegen nicht der Schulpflicht. In diesen Fällen haben sie aber ein Recht, die Schule zu besuchen (vgl. auch Runderlaß des Kultusministers vom 28.08.1992 -11 A2-36-6/1 Nr. 2281/92 (Amtliches Schulblatt vom 15.11.1992). Einige Besonderheiten der Erfüllung der Schulpflicht hat das zuständige Ministerium in folgendem Erlaß vom 4.1.1991 (BASS 12 - 51 Nr. 8) geregelt: Erfüllung der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht bei Zuzug von Jugendlichen nach Nordrhein-Westfalen. Spätausgesiedelte Jugendliche, die aus ost- und südosteuropäischen Ländern nach Nord-rhein-Westfalen kommen, sind ebenso wie alle anderen Jugendlichen, die aus dem Ausland ein-reisen oder aus anderen Bundesländern nach Nordrhein-Westfalen umziehen, gemäß § 6 Schul-pflichtgesetz (SchpfIG - BASS 1 - 4) verpflichtet, zehn Jahre eine allgemeinbildende Schule mit Vollzeitunterricht zu besuchen; die Zahl der bereits abgeschlossenen Schuljahre wird angerechnet. Die Möglichkeit anstelle eines zehnten Vollzeitschuljahres eine Einrichtung gemäß § 6 a SchpfIG zu besuchen, bleibt unberührt. Falls Jugendliche im Herkunftsland bereits nach wenigstens zehn Schulbesuchsjahren aus der Schule entlassen wurden, kann es im Einzelfall im Interesse der bestmöglichen Förderung des jungen Menschen und seiner Vorbereitung auf eine spätere Berufstätigkeit angemessen sein, ihn in die Berufsschule aufzunehmen und darauf zu verzichten, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Vollzeitschule durchzusetzen.
Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die oder der Jugendliche Hat die oder der Jugendliche bereits neun Jahre eine Vollzeitschule besucht, kann vom Besuch ei-nes zehnten Vollzeitschuljahres auch dann abgesehen werden, wenn die Aufnahme in die Schule erst im zweiten Schulhalbjahr nach Ablauf des Monats Februar möglich wäre. Verfügen Jugendliche, die im Herkunftsland mindestens acht Jahre die Schule besucht haben, nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, um mit Erfolg am Unterricht teilnehmen zu können, können sie vom Unterricht für die Teilnahme an einem Sprachintensivkurse in Trägerschaft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Erlernen der deutschen Sprache längstens bis zur Dauer von zwölf Monaten gemäß § 10 Allgemeine Schulordnung (ASch0 - BASS 12 - 01 Nr. 2) vom Schulbesuch beurlaubt worden. Eine solche Beurlaubung kommt insbesondere in Betracht, wenn im Einzelfall aufgrund des Alters und des bishe-rigen Bildungsganges der oder des ausgesiedelten Jugendlichen eine zügige Eingliederung in Schule und Beruf eher durch den Besuch eines Sprachintensivkurses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales als durch Aufnahme in eine Förderklasse entsprechend den Regelungen des Runderlasses vom 29. 1 1990 (BASS 14 - 01 Nr. 3) erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft in beiden Fällen die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde. Es bestehen keine Bedenken, wenn die für die Beurlaubung nach § 10 Abs. 1 ASch0 zuständige Be-zirksregierung durch Rundverfügung eine generelle Beurlaubung in den genannten Fällen ausspricht.
Ansprechpartner:
Sprachintensivkurse mit internatsmäßiger Unterbringung werden u.a. angeboten von der Vermittlung in internatsgestützte Förderschuleinrichtungen in NRW Seit dem 01.01.2002 wird die Vermittlung von jungen Spätaussiedlern/-innen und anerkannten Flüchtlingen in internatsgestützte Förderschuleinrichtungen von der Landesstelle Unna-Massen wahrgenommen. In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der För-derschuleinrichtungen acht Personen gewählt, die in einer Arbeitsgemeinschaft der Förderschuleinrichtungen in NRW die gemeinsamen Interessen bündelt und nach außen vertritt.
Arbeitsgemeinschaft der Förderschuleinrichtungen NRW
Anträge sind bei der Landesstelle Unna-Massen zu stellen. Die Adresse lautet: Vordrucke können bei der Landesstelle Unna-Massen bestellt werden. Sollten Jugendliche direkt in die Klasse 10 und folgende vermittelt werden und somit eine BAföG-Finanzierung zum Tragen kommen, können Sie sich direkt mit der jeweiligen För-derschuleinrichtung in Verbindung setzen. Sofern bei Garantiefonds-finanzierten Jugendli-chen schon die voraussichtliche Einrichtung feststeht, wäre eine kurze Information über den Namen des antragstellenden Jugendlichen an die Einrichtung hilfreich.
Mitglieder der AG Förderschuleinrichtungen 3. Integrierte Regelklasse Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen mit nicht deutschsprechenden Schüler/-innen in ver-schiedenen Modellversuchen ("Krefelder Modell") werden Kinder und Jugendliche von Aussiedlern an den Schulen in Krefeld gemeinsam mit anderen Schülern in Regelklassen mit Maßnahmen innerer und äußerer Differenzierung unterrichtet. In ihr wird nach nordrhein-westfälischen Richtlinien und Lehrplänen gearbeitet. Die jeweiligen Stundentafeln sind auch für integrierte Regelklassen gültig. Die Schüler bedürfen in der Regel zusätzlicher Förderung. Diese dient der Verbesserung der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache sowie dem Aufholen von Defiziten in den übrigen Fä-chern. Analog zu den rechtlichen Vorgaben zur Beschulung ausländischer Schülerinnen und Schüler (vgl. BASS 13-63 Nr. 3) ist vorrangiges Ziel für den Unterricht das Erlernen der deutschen Sprache. Der gemeinsame Schulbesuch deutscher und ausgesiedelter Schülerinnen und Schüler ermöglicht da-bei am ehesten, ausgesiedelte Kinder und Jugendliche in das deutsche Bildungswesen einzuführen und gegenseitiges Verständnis zu wecken. Nationalhomogene und / oder zielgruppenspezifi-sche Klassen stehen dazu im Widerspruch. Darum hat gemeinsamer Unterricht Vorrang vor jeder getrennten Form. 4. Schülerzuweisung An der Aufgabe, die ausgesiedelten Kinder und Jugendlichen zu befähigen, sich aktiv und rasch in Schule und Berufsausbildung, in Staat und Gesellschaft einzugliedern, müssen sich alle Schulfor-men beteiligen (vgl. auch RdErl. Schulische und außerschulische Fördermaßnahmen für ausge-siedelte Kinder und Jugendliche v. 18.10.88, BASS 14-01 Nr. 3). Die Schülerzuweisung erfolgt durch das Schulamt für die Stadt Krefeld in Zusammenarbeit mit dem Schulträger und dem Schulleiter. Über die Aufnahme des einzelnen Schülers entscheidet der Schulleiter (§ 5 ASch0). Kinder und Jugendliche von Aussiedlern werden dezentral auf die Schulen in Krefeld verteilt (dezentrales Regelschulmodell). Aus dem Ansatz des dezentralen Regelschulmodells folgt, daß alle Schulformen an der Förderung ausgesiedelter Kinder und Jugendlicher beteiligt werden müssen. Bestimmende Faktoren für die Schülerzuweisung sind insbesondere.
5. Einschulung / Übergang Sekundarstufe I Um eine sinnvolle Verteilung der ausgesiedelten Schüler/-innen an den Schulen in Krefeld vor-nehmen zu können, ist es notwendig, daß dem Schulamt vom Amt für Wohnungswesen rechtzei-tig Anzahl und Nationalität der angemeldeten Schüler/-innen mitgeteilt werden. Das Schulamt ent-scheidet im Rahmen des kommunalen Konzeptes endgültig über die Verteilung der Schüler. Bei der Wahl der Schulform und der entsprechenden Jahrgangsstufe werden die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten von dem zuständigen Schulamt beraten. (BASS 14-01 Nr. 3)
Ansprechpartner: Der Kreisvertriebenenbeirat und die Kreisgruppe Krefeld der Rußlanddeutschen e.V. leisten auf Wunsch Hilfestellung bei der Übersetzung von Zeugnissen und / oder dolmetschen bei Beratungs-gesprächen.
Ansprechpartner: Beratungsgrundlage sind der bisherige Bildungsweg und die dort erbrachten Leistungen. Erscheint die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für die gewählte Schulform fraglich, so kann die Leitung der aufnehmenden Schule eine Probezeit (in der Regel ein Schulhalbjahr) ansetzen. Soweit erforderlich, sollen ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, die Regelklassen besuchen, zusätzlichen Förderunterricht erhalten. Nicht ausreichende Leistungen insbesondere in den sprachlichen Fächern, die auf Defiziten beruhen, die durch die Übersiedlung bedingt sind und für deren Aufarbeitung ein längerer Zeitraum be-nötigt wird, bleiben am Ende des ersten vollen Schuljahres bei der Entscheidung über die Verset-zung unberücksichtigt. Ist mit der Versetzung die Vergabe eines Schulabschlusses verbunden, so ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Im übrigen wird auf § 11 Abs. 2 AO-GS (BASS 13-11 Nr. 1.1; Versetzung in der Grundschule) und § 3 Abs. 3 AVO-St (BASS13-21 Nr. 1.1; Allgemeine Versetzungsbestimmungen) verwiesen. (BASS 14-01 Nr. 3). 6. Seiteneinsteiger Grundsätzlich werden auch alle Anmeldungen von Seiteneinsteigern über das Schulamt vorgenommen. Darüber hinaus muß sichergestellt werden, dass das Amt für Wohnungswesen alle Kin-der und Jugendliche von Aussiedlern im schulpflichtigen Alter dem Schulamt rechtzeitig meldet. Dies betrifft sowohl die An- als auch die Ab- und Ummeldung von Schülern. Das Schulamt weist die Schüler/innen im Rahmen des kommunalen Konzepts den Schulen zu. Für eine zusätzliche Förderung in Deutsch ist bei Bedarf Sorge zu tragen. Nicht ausreichende Leistungen insbesondere in den sprachlichen Fächern, die auf Defiziten beru-hen, die durch die Übersiedlung bedingt sind und für deren Aufarbeitung ein längerer Zeitraum be-nötigt wird, bleiben am Ende des ersten vollen Schuljahres bei der Entscheidung über die Verset-zung unberücksichtigt. Ist mit der Versetzung die Vergabe eines Schulabschlusses verbunden, so ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Im übrigen wird auf § 11 Abs. 2A0-GS (BASS 13-11 Nr. 1. 1; Versetzung in der Grundschule) und § 3 Abs.3 AVO-SI (BASS13-21Nr. 1.1;Allgemeine Versetzungsbestimmungen) verwiesen. (BASS 14-01 Nr. 3). 7. Gymnasiale Oberstufe In die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe werden aufgenommen Ausgesiedelte Schüler, die in ihrem Herkunftsland einen vergleichbaren Bildungsgang durchlaufen haben und den Nachweis über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse führen oder Schüler, die in einer ausländischen Schule die Klasse 10 einer weiterführenden Schule abge-schlossen, eine der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vergleichbare Berechtigung erworben haben und den Nachweis über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse füh-ren.(Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, § 3 Abs. 1 Ziff.4 und 5; BASS 13 - 32 Nr. 3.1) Aufgenommen werden können auch ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Herkunftsland die Klasse 10 einer entsprechenden Schule abgeschlossen haben oder wenigstens für zwei Drittel des Schuljahres am Unterricht einer solchen Schule teilgenommen haben, wenn sie bei der aufnehmenden Schule in einer Sprachprüfung in Deutsch nachgewiesen haben, daß sie dem Unterricht in sprachlicher Hinsicht folgen können. Auf die Sprachprüfung kann verzichtet werden, wenn sie an einem für ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler eingerichteten Sprachkurs sowie einem Vorschaltkurs mit Erfolg teilgenommen haben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der oberen Schulaufsichtsbehörde die Unterlagen zur Prüfung der Eingangsvoraussetzungen vor. In Ausnahmefällen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler (..) angenommen werden, die in einer Haupt- oder Realschule der Sekundarstufe 1-Fachoberschulreife -ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben ha-ben. In diesen Fällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde der aufnehmenden Schule über die Zugangsberechtigung aufgrund eines Gutachtens der abgebenden Schule, in dem die Gründe angeführt sein müssen, die dazu geführt haben, daß die Berechtigung zum Besuch der gymnasia-len ,Oberstufe nicht erreicht wurde. (Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Bildungs-gänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, VV zu § 3, 3.14 zu Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5; BASS 13-32 Nr. 3.2)
Otto-Benecke-Stiftung Die Benecke-Stiftung führt mit Bundesmitteln Bildungs- und Förderungsprogramme durch. Die Maßnahmen umfassen Erstberatung, Informationsseminare, Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache, Lehrgänge zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und maßnahmenbegleiten-de Beratung und Seminare.
Eichendorff-Kolleg Das Kolleg vermittelt deutschen Aussiedlerinnen und Aussiedlern aus die Kenntnisse und Fähig-keiten, die für ein Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik erforderlich sind (vgl. BASS 10-31 Nr. 3). 8. Muttersprachliche Bildungsangebote In Krefeld wird Muttersprachlicher Unterricht in den Sprachen Türkisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Slowenisch, Albanisch, Spanisch, Polnisch, Russisch und Arabisch angeboten. Der Muttersprachliche Unterricht in Polnisch wird an folgenden Schulen angeboten:
Der Muttersprachlicher Unterricht in Russisch wird an folgenden Schulen angeboten:
Ansprechpartner: 9. Feststellungsprüfung Ausgesiedelten Schülerinnen und Schülern kann beim Erwerb bestimmter Berechtigungen und Abschlüsse die Amtssprache des Herkunftslandes anstelle einer Pflichtfremdsprache bzw. Wahl-pflichtfremdsprache (erste oder zweite Fremdsprache ab Klasse 5 bzw. Klasse 7) durch eine Sprachprüfung anerkannt werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
(Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Plichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen, BASS 13-61 Nr. 1). Ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler können statt in der Amtssprache des Herkunftslandes auch in Russisch eine Sprachprüfung ablegen. (a.a.0) Die Sprachprüfung ist abzustellen auf:
Ansprechpartner: 10. Förderung der Herkunftssprache Zur Aufrechterhaltung und Erweiterung der muttersprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift wird den Kindern und Jugendlichen von Aussiedlern empfohlen, zusätzlich zum Unterricht in der Regelklasse muttersprachliche Bildungsangebote wahrzunehmen, soweit entsprechende Angebote bestehen.
Ansprechpartner: Bei Interesse helfen auch folgende Institutionen bei der Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Wahlfachangeboten etc.:
Ansprechpartner: 11. Stellenzuweisung Die zusätzlichen Relationen für den durch Kinder und Jugendliche von Aussiedlern entstehenden Unterrichtsmehrbedarf (vgl. § 8 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) sowie die Verwaltungsvorschriften hierzu (BASS 11 - 11 Nr. 1/ Nr. 1.1) werden den Schulen in der Regel aufgrund der geplanten oder angezeigten Fördermaßnahmen in vollem Um-fang zugewiesen. Die Stellen für Integrationshilfen sind ausschließlich für Angebote bestimmt, die Schulen für Schü-lerinnen und Schüler ohne die erforderlichen Deutschkenntnisse einrichten. Sie dürfen weder für den Grundbedarf einer Schule noch für Schülerinnen und Schüler verwendet werden, die keiner besonderen Integrationshilfe mehr bedürfen. (vgl. BASS 11 - 11 Nr. 1 / Nr.1.1, VV zu § 8 Abs. 1).
Ansprechpartner: 12. Lehrerfortbildung / Beratung und Information Zu den dem Schulamt für die Stadt Krefeld für alle Schulen und Schulstufen übertragenen Angelegenheiten gehören u.a. auch die Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten der Beschulung ausgesiedelter Schülerinnen und Schüler (vgl. Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter - Zuständigkeitsverordnung Schulamt, BASS 10-32 Nr. 47 / 48).
Ansprechpartner: Landesweite Fortbildungsmaßnahmen bietet das Landesinstitut für Schule an (vgl. Runderlaß "Fort- und Weiterbildung; Unterricht von Aussiedlerkindern", BASS 20-22 Nr. 12).
Ansprechpartner: Um den Lehrer/innen, die den Förderunterricht an den Schulen durchführen, die Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Förderung ausgesiedelter Schüler/innen und zur Planung und Durchführung integrationsfördernder Unterrichtskonzepte, zur Unterstützung des ge-meinsamen Lernens deutscher und fremdsprachiger Schüler zu erweitern und zu vertiefen, bietet die Regionale Arbeitsstelle den Schulen Beratung und Information an, die auf die Bedürfnisse der jeweiligen Schule gerichtet und abgestimmt sind.
Ansprechpartner: Unterstützung bei der Beratungsarbeit - wie z.B. Übersetzungshilfen, Hinweise auf weitere Beratungseinrichtungen etc. - sowie Hintergrundinformationen über die Herkunftsländer z.B. über die jeweiligen Bildungssysteme - leisten auch folgende Institutionen:
Ansprechpartner: 13. Lehr- und Lernmittel Entsprechend § 7 der "Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz" (VOzLFG) (BASS 16-01 Nr. 1) wird für Spätaussiedler in allen Eingangsklassen ein zusätzlicher Betrag bis zu 65,-- DM festgesetzt.
Ansprechpartner 14. Schülerbeförderung Das Schulverwaltungsamt übernimmt in dem erforderlichen Umfang die Kosten des Transports der Schüler entsprechend der Schülerfahrtkostenverordnung (Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz sowie Verwaltungsvorschriften hierzu; BASS 11 -04 N r. 3. 1 / N r. 3.2).
Ansprechpartner: 15. Sprachläden Während bis 1991 die Modellversuche der Stadt Krefeld ("Krefelder Modell") die Integration relativ homogener Gruppen von Ausländerkinder aus den klassischen Anwerbeländern zum Ziel hatten, war das charakteristische Kennzeichen des Modellversuches von 1991 bis 1995 gerade die Hete-rogenität der ausgesiedelten Kinder und Jugendlichen, sowie der Kinder von AsyIsuchenden und Ausländern. Ein Großteil der Kinder und Jugendlichen von Ausländern lebt inzwischen schon in der dritten Generation in NRW und verfügt meist über hinreichende umgangssprachliche, allerdings nur einge-schränkte fachsprachliche Deutschkenntnisse. Demgegenüber steigt jedoch der Anteil von Schüle-rinnen und Schülern an den hiesigen Schulen, die Deutsch nicht als Erstsprache gelernt haben und deren vorwiegende Sozialisationssprache nicht die deutsche Sprache ist. Vor allem diesen Schülern war mit einem Konzept zur flexiblen Sprachförderung Rechnung zu tragen, um sie in gemeinsamen schulischen Maßnahmen zu unterrichten, was jedoch vor allem bei Sprachanfängern eine differenzierte gezielte Sprachförderung voraussetzte. Diese konnte und kann jedoch von den jeweiligen Fachlehrern nicht allein geleistet werden. Es war die Hilfe geboten von differenzierten Fördermaßnahmen durch Sprachpädagogen, die sich sowohl traditioneller wie neu zu erstellender Unterrichtsmaterialien zu bedienen wußten. Es lag nahe, für die Sammlung solcher Lehrmittel so-wie für den individuellen Förderunterricht einen speziellen Ort zu wählen, der sowohl dem einzelnen Schüler als auch Lerngruppen die Bewältigung flexibler Sprachförderaufgaben erleichterte; dieser Ort wurde "Sprachladen" genannt. Die flexible Sprachförderung wendet sich nicht nur an ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, sondern an Zugewanderte allgemein. Der Sprachladen wird aber auch von deutschen Schülern genutzt, die einerseits sprachliche Schwierigkeiten als Seiteneinsteiger haben oder aber an einer Erweiterung ihrer fremdsprachlichen Kompetenz interessiert sind. Eine wichtige Funktion erfüllt der Sprachladen für Schülergruppen bei der Hausaufgabenbetreuung, beim Einstudieren von Rollenspielen und in fremdsprachlichen oder literarischen Arbeitsgemeinschaften.
Ansprechpartner:
Regionale Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) [ 6 ] 16. Außerschulische Fördermaßnahmen Als außerschulische Hilfen können Die Kosten werden aus Beihilfen nach den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum sogenannten Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbe-reich finanziert. Den Schulen werden hierfür über das Schulamt Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Die Förderung durch Nachhilfeunterricht bzw. in Tageseinrichtungen beträgt längstens 12 Monate. Ansprechpartner: Schulamt für die Stadt Krefeld [ 1 ] Sprachintensivkurse mit internatsmäßiger Unterbringung werden u.a. angeboten von der
Akademie Klausenhof, Dingden 17. Anerkennung von Prüfungsleistungen Bildungsnachweise aus den Heimatländern können unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden, d.h., sie sind dann dem deutschen Abschluß gleichwertig. Rechtliche Grundlage hierfür sind u.a.:
Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land NRW 18. Schulbezogenes Konzept Die Schulen in Krefeld sind aufgefordert ihre jeweiligen standortbezogenen Konzepte im Hinblick auf die Förderung von ausgesiedelter Kindern und Jugendlichen weiterzuentwickeln. Das pädago-gische Konzept der einzelnen Schulen enthält Aussagen u.a. zu: Klassenbildung, Unterrichtsverteilung, Lehrereinsatz, Förderung durch innere und äußere Differen-zierung, Abstimmung der Lerninhalte, Förderungen fremdsprachiger Schüler in Deutsch, Silentium, Hausaufgabenhilfe, Elternarbeit. Vorgaben für den Unterricht mit ausgesiedelten Schülerinnen und Schülern finden sich an folgenden Stellen:
Hinweise für schulische Fördermaßnahmen finden sich an folgender Stelle:
Die Regionale Arbeitsstelle wird auf Anforderung die Schulen bei der Erstellung und Weiterentwicklung standortbezogener pädagogischer Förderkonzepte beraten.
Ansprechpartner: Im Rahmen ihres Beratungsauftrages steht selbstverständlich auch die Schulaufsicht für die Entwicklung schulbezogener Konzepte zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Ansprechpartner und Adressen vor Ort:
[ 1 ] Schulamt für die Stadt Krefeld Ansprechpartnerinnen: Frau Fritz / Frau König, Tel. 02151 - 86 2513 / 32 Ansprechpartner: Herr Brocks, Tel. 02151 - 86 2520 Ansprechpartner: Herr SAD Schäfer, Tel. 02151 - 86 25 35 / 47 Lewerentzstr. 106, 47798 Krefeld, Fax 02151 - 86 2590
[ 2 ] Kreisvertriebenenbeirat
[ 3 ] Kreisverband Krefeld der Rußlanddeutschen e.V.
[ 4 ] Volkshochschule
[ 5 ] Verein Dialog
[ 6 ] Regionale Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfami-lien (RAA)
[ 7 ] Fachbereich 40 - Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst
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